AGB

Allgemeine Vertragsbedingungen der Fa. Gartenwerk

 

1. Geltungsbereich

Unsere Leistungen erbringen wir ausschließlich unter Einbeziehung dieser Bedingungen. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich deren Geltung zugestimmt. Unsere Vertragsbedingungen gelten daher auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen abweichender Bedingungen unsere Leistungen vorbehaltlos ausführen.

 

2. Vergütung / Ausführung

2.1
Unsere Vergütung erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart ist, auf der Grundlage der vereinbarten Einheitspreise und der tatsächlich ausgeführten Mengen. Bei den einzelnen Einheitspreisen handelt es sich um Nettopreise, in denen die Mehrwertsteuer noch nicht enthaltenen ist.

2.2
Die von uns hergestellten oder beschafften Unterlagen, insbesondere Leistungstexte und Planunterlagen oder -zeichnungen, sowie Datenverarbeitungsprogramme, dürfen ohne unsere Genehmigung sowie der Genehmigung des Urhebers weder veröffentlicht, noch vervielfältigt, geändert oder für einen anderen als den vereinbarten Zweck benutzt werden.

2.3
Der Kunde hat uns, wenn nichts anderes vereinbart ist, die notwendigen Lager- und Arbeitsplätze auf der Baustelle, vorhandene Zufahrtswege sowie vorhandene Anschlüsse für Wasser und Energie unentgeltlich zur Nutzung oder Mitbenutzung zu überlassen. Die Kosten für den Verbrauch sind bei der Bildung unserer Preise bereits vergütungsmindernd berücksichtigt worden.

2.4
Werden Teile der Leistung durch die weitere Ausführung der Prüfung und Feststellung entzogen, haben beide Parteien das Recht, von der jeweils anderen Partei zu verlangen, den Zustand dieser Teilleistung gemeinsam festzustellen. Das Ergebnis ist schriftlich niederzulegen.

 

3. Behinderung und Unterbrechung der Ausführung

3.1
Unsere Ausführungsfristen verlängern sich entsprechend, soweit eine Behinderung verursacht ist a) durch einen Umstand aus dem Risikobereich des Kunden, b) durch Streik oder eine von der Berufsvertretung der Arbeitgeber angeordnete Aussperrung in unserem Betrieb oder in einem unmittelbar für uns arbeitenden Betrieb, c) durch höhere Gewalt oder andere für uns unabwendbare Umstände.

3.2
Ferner verlängern sich unsere Ausführungsfristen entsprechend, wenn wir aufgrund widriger Witterungsverhältnisse an der Erbringung unserer Leistungen gehindert sind.

3.3
Sind hindernde Umstände von uns zu vertreten, so steht dem Kunden ein Schadensersatzanspruch nur nach den Vorschriften zu Nr. 5 zu.

 

4. Verteilung der Gefahr

4.1
Wird die ganz oder teilweise ausgeführte Leistung vor der Abnahme durch höhere Gewalt, Krieg, Aufruhr oder andere objektiv unabwendbare, von uns nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, so können wir die ausgeführten und nunmehr beschädigten oder zerstörten Teile der Leistung nach den Vertragspreisen abrechnen. Uns sind außerdem die Kosten zu vergüten, die uns bereits entstanden und in den Vertragspreisen des nicht ausgeführten Teils der Leistung enthalten sind. Für andere Schäden besteht keine gegenseitige Ersatzpflicht.

4.2
Zu der ganz oder teilweise ausgeführten Leistung gehören alle mit der baulichen Anlage unmittelbar verbundenen, in ihre Substanz eingegangenen Leistungen, unabhängig von deren Fertigstellungsgrad.

4.3
Zu der ganz oder teilweise ausgeführten Leistung gehören nicht die noch nicht eingebauten Stoffe und Bauteile, sowie die Baustelleneinrichtung und Absteckungen. Zu der ganz oder teilweise ausgeführten Leistung gehören ebenfalls nicht Baubehelfe, z.B. Gerüste, auch wenn diese als Besondere Leistung oder selbständig vergeben sind.

 

5. Haftung

5.1
Wir haften auf Schadensersatz nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit uns oder unseren Vertretern oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann. Darüber hinaus haften wir auf Schadensersatz nach den gesetzlichen Bestimmungen in Fällen der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, der Beeinträchtigung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Ebenfalls haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Beschaffenheitsgarantie abgegeben haben. Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen.

5.2
Der Schadenersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht zugleich ein weiterer Fall der zwingenden Haftung nach den gesetzlichen Vorschriften gemäß der vorstehenden Nr. 5.1 vorliegt.

5.3
Die vorstehenden Regelungen gelten für alle Schadensersatzansprüche gleich aus welchem Rechtsgrund.

5.4
Vorstehende Regelungen enthalten keine Änderung der Beweislast zu Lasten des Kunden.

 

6. Abnahme

6.1
Nach vertragsmäßiger Fertigstellung sind unsere Leistungen abzunehmen, wobei die Abnahme wegen unwesentlicher Mängel nicht verweigert werden darf.

6.2
Soweit eine Vertragspartei dies verlangt, sind in sich abgeschlossene Teile der Leistung besonders abzunehmen.

 

7. Mängelansprüche

7.1
Es gelten die gesetzlichen Regelungen für Mängelansprüche, soweit nicht nachfolgend anderes geregelt ist.

7.2
Ist eine Nacherfüllung fehlgeschlagen oder haben wir innerhalb einer vom Kunden gesetzten angemessenen Frist den berechtigterweise gerügten Mangel nicht beseitigt, ist der Kunde berechtigt, unsere Vergütung zu mindern oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist, vom Vertrag zurückzutreten. Ist eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung, ist der Rücktritt ausgeschlossen.

7.3
Fehlgeschlagen ist eine Nachbesserung auch dann, wenn sie unmöglich ist, ernsthaft und endgültig verweigert wurde, oder dem Kunden nicht zuzumuten ist.

7.4
Für Schadensersatzansprüche des Kunden gilt Nr. 5 dieser Bedingungen entsprechend.

7.5
Das Recht des Kunden zur Selbstvornahme nach § 637 BGB bleibt unberührt.

7.6
Mängelansprüche bei einem Bauwerk und einem Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- und Überwachungsleistungen hierfür besteht, verjähren in vier Jahren. Mängelansprüche bei einem Werk, dessen Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer sonstigen Sache oder in der Erbringung von Planungs- und Überwachungsleistungen hierfür besteht, verjähren in einem Jahr.

7.7
In den in 7.6 nicht geregelten Fällen gelten die gesetzlichen Fristen.

7.8
Die vorgenannten Fristen beginnen mit der Abnahme der gesamten Leistung; nur für in sich abgeschlossene Teile der Leistung beginnt sie mit der Teilabnahme.

 

8. Stundenlohnarbeiten

Über die geleisteten Arbeitsstunden und den dabei erforderlichen, besonders zu vergütenden Aufwand für den Verbrauch von Stoffen, für Vorhaltung von Einrichtungen, Geräten, Maschinen und maschinellen Anlagen, für Frachten, Fuhr- und Ladeleistungen sowie etwaige Sonderkosten können wir dem Kunden Stundenlohnzettel einreichen. Der Kunde hat die von ihm bescheinigten Stundenlohnzettel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang, zurückzugeben. Dabei kann er Einwendungen auf den Stundenlohnzetteln oder gesondert schriftlich erheben. Nicht fristgemäß zurückgegebene Stundenlohnzettel gelten als anerkannt, wenn der Kunde spätestens zum Zeitpunkt des Zuganges der Stundenlohnzettel bei ihm über diese Wirkung informiert wurde.

 

9. Abschlagszahlung

9.1
Abschlagszahlungen sind auf Antrag in Höhe des Wertes der jeweils erbrachten vertragsmäßigen Leistungen einschließlich des ausgewiesenen, darauf entfallenden Umsatzsteuerbetrages in angemessenen Zeitabständen zu gewähren. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Zahlung nicht verweigert werden. § 641 Abs. 3 BGB gilt entsprechend. Die Leistungen werden durch eine Aufstellung nachgewiesen, die eine rasche und sichere Beurteilung der Leistung ermöglicht. Als Leistungen gelten hierbei auch die für die geforderte Werkleistung erforderlichen Stoffe oder Bauteile, die angeliefert oder eigens angefertigt oder bereitgestellt sind, wenn dem Besteller nach seiner Wahl das Eigentum an den Stoffen oder Bauteilen übertragen oder entsprechende Sicherheit geleistet wird. § 632a Absätze 2 bis 4 BGB bleiben unberührt.

9.2
Abschlagsrechnungen sind unverzüglich nach deren Zugang beim Kunden zur Zahlung fällig. Zahlt der Kunde den fälligen Rechnungsbetrag der Abschlagsrechnung nicht binnen 10 Tagen nach Zugang der Rechnung, kommt er nach Ablauf dieser Frist in Verzug, es sei denn, die Leistung unterbleibt infolge eines Umstandes, den er nicht zu vertreten hat.

9.3
Lässt der Kunde die nach 9.2 vereinbarte Frist von 10 Tagen fruchtlos verstreichen, sind wir berechtigt, die Arbeiten einzustellen, wenn wir dem Kunden nach vorgenanntem Fristablauf eine angemessene Nachfrist zur Zahlung bestimmt haben und diese ebenfalls fruchtlos verstrichen ist. Dies gilt nicht, wenn die Zahlung infolge eines Umstandes unterbleibt, den der Kunde nicht zu vertreten hat.

 

10. Schlusszahlung

10.1
Die Schlusszahlung ist sofort ohne Abzug zahlbar, sobald die Voraussetzungen des § 641 BGB vorliegen.

10.2
In sich abgeschlossene Teile der Leistung können nach Teilabnahme ohne Rücksicht auf die Vollendung der übrigen Leistungen im Rahmen einer Teilschlussrechnung endgültig abgerechnet werden. Hinsichtlich der Einzelheiten gelten die Regelungen für Schlusszahlungen entsprechend.

10.3
Der Kunde gerät automatisch in Verzug, wenn er den berechtigten Rechnungsbetrag nicht innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Schlussrechnung und Abnahme der Leistung oder Zugang der Teilschlussrechnung und Abnahme der Teilleistung begleicht (§ 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB).

 

11. Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht

11.1
Der Kunde ist zu einer Aufrechnung mit ihm eigenen Forderungen nicht berechtigt, es sei denn diese sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

11.2
Der Kunde ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes nur insoweit befugt, als sein Gegenrecht auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

 

12. Streitigkeiten

Handelt es sich bei dem Kunden um einen Kaufmann, eine juristische Person des Öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, wird für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag unser Geschäftssitz als Gerichtsstand vereinbart. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden an dessen Allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

 

 

AGB’s als download im PDF Format: AGBs.pdf

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